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   BVerfG, 24.09.2015 - 1 BvQ 36/15   

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https://dejure.org/2015,26418
BVerfG, 24.09.2015 - 1 BvQ 36/15 (https://dejure.org/2015,26418)
BVerfG, Entscheidung vom 24.09.2015 - 1 BvQ 36/15 (https://dejure.org/2015,26418)
BVerfG, Entscheidung vom 24. September 2015 - 1 BvQ 36/15 (https://dejure.org/2015,26418)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz zu beachten

  • Wolters Kluwer

    Verhängung einer Missbrauchsgebühr in Rahmen der Prüfung der Mindestvoraussetzungen für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde; Verlegung eines Gerichtstermins aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1
    Verhängung einer Missbrauchsgebühr in Rahmen der Prüfung der Mindestvoraussetzungen für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde; Verlegung eines Gerichtstermins aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers

  • datenbank.nwb.de
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1435/05

    Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen Prozessbevollmächtigte

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2015 - 1 BvQ 36/15
    Ein Missbrauch in diesem Sinne ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Antrag oder die zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig sind und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 [97]; 14, 468 [470]; stRspr).

    Denn das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 [222]; 6, 219 f.; 10, 94 [97]; stRspr).

  • BVerfG, 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06

    Offensichtliche Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerden gegen ablehnende

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2015 - 1 BvQ 36/15
    Ein Missbrauch in diesem Sinne ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Antrag oder die zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig sind und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 [97]; 14, 468 [470]; stRspr).

    Denn das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 [222]; 6, 219 f.; 10, 94 [97]; stRspr).

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2015 - 1 BvQ 36/15
    Dass etwas anderes unter dem Gesichtspunkt gelten könnte, dass bereits die Zwischenentscheidung einen bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge hat, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann (vgl. BVerfGE 21, 139 [143]; 58, 1 [23]; 101, 106 [120]; 119, 292 [294]; 132, 99 [118 Rn. 47]; stRspr), ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht und ist auch nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2015 - 1 BvQ 36/15
    b) Im Übrigen kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht in Betracht, wenn bereits jetzt festzustellen ist, dass die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 71, 350 [351 f.]; 82, 310 [313]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2; stRspr).
  • BVerfG, 16.07.2015 - 2 BvQ 22/15

    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gilt auch für den

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2015 - 1 BvQ 36/15
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli 2015 - 2 BvQ 22/15 -, juris, Rn. 2 m. w. N.).
  • BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07

    Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2015 - 1 BvQ 36/15
    Dass etwas anderes unter dem Gesichtspunkt gelten könnte, dass bereits die Zwischenentscheidung einen bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge hat, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann (vgl. BVerfGE 21, 139 [143]; 58, 1 [23]; 101, 106 [120]; 119, 292 [294]; 132, 99 [118 Rn. 47]; stRspr), ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht und ist auch nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 03.01.1986 - 1 BvQ 12/85

    Einstweilige Anordnung gegen das gesetzliche Verbot eine Rundfunksendung

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2015 - 1 BvQ 36/15
    b) Im Übrigen kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht in Betracht, wenn bereits jetzt festzustellen ist, dass die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 71, 350 [351 f.]; 82, 310 [313]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2; stRspr).
  • BVerfG, 20.08.2015 - 1 BvQ 28/15

    Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2015 - 1 BvQ 36/15
    b) Im Übrigen kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht in Betracht, wenn bereits jetzt festzustellen ist, dass die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 71, 350 [351 f.]; 82, 310 [313]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2; stRspr).
  • BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07

    Einschränkende Auslegung des § 78a Abs 1 S 2 ArbGG zur Statthaftigkeit einer

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2015 - 1 BvQ 36/15
    Dass etwas anderes unter dem Gesichtspunkt gelten könnte, dass bereits die Zwischenentscheidung einen bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge hat, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann (vgl. BVerfGE 21, 139 [143]; 58, 1 [23]; 101, 106 [120]; 119, 292 [294]; 132, 99 [118 Rn. 47]; stRspr), ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht und ist auch nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 2187/08

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Bewilligung einer Auslieferung nach

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2015 - 1 BvQ 36/15
    Ein Missbrauch in diesem Sinne ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Antrag oder die zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig sind und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 [97]; 14, 468 [470]; stRspr).
  • BVerfG, 15.06.2005 - 2 BvQ 18/05

    Visa-Untersuchungsausschuss

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

  • BVerfG, 23.04.2002 - 1 BvR 1412/97

    Keine einstweilige Anordnung gegen Gesetzesberatung in Sachen "LER"

  • BVerfG, 11.05.2004 - 2 BvR 693/04

    Nichtannahme einer Kommunalverfassungsbeschwerde auf Austritt aus einer

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

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